Strafverteidiger - Mag. Wolfgang Haas

Ein Strafverfahren ist für die meisten Menschen ein ungewöhnliches und auch sehr emotionales Erlebnis. Dies gilt sowohl als Angeklagter als auch als Opfer einer Straftat.

In dieser Situation benötigt man einen Rechtsbeistand. Dies unabhängig davon ob man schuldig oder unschuldig ist (oder wie so oft im Leben die die Wahrheit irgendwo dazwischen liegt).

Vom Moment des ersten Kontakts mit den Verfolgungsbehörden bis zum Moment der Erklärung ob man auf Rechtsmittel verzichtet oder nicht können durch Unsicherheit, Unerfahrenheit, und 100 anderen Gründen entscheidende Fehler gemacht werden die ein Leben nachteilig beeinflussen.

Ich bin seit 20 Jahren im Strafrecht tätig und gehört diesem Rechtsbereich meine ganze Leidenschaft.

Gerne unterstütze ich Sie in dieser ungewöhnlichen Phase Ihres Lebens und versuche mit Ihnen gemeinsam den bestmöglichen Ausgang zu erreichen.

"Wer sich selbst verteidigt hat einen Narren zum Mandanten"
- Abraham Lincoln

Sexualstrafrecht

All die Ängste und Gefahren die in jedem Strafverfahren auftreten, treffen auf Strafverfahren wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat in besonderen und erhöhten Ausmaß zu.

Neben einer Haftstrafe droht hier auch der Verlust von Berufsberechtigungen, des Arbeitsplatzes und zahlreiche andere negativen Folgen.

Ich verfüge über umfangreiche Erfahrung in der Vertretung von Beschuldigten in solchen Verfahren und betrachte auch solche Vorwürfe objektiv und vorurteilsfrei. Auch der Beschuldigte in einem derartigen Verfahren hat das Recht auf eine bestmögliche Vertretung.

Noch wichtiger als in anderen Verfahren ist hier der frühzeitige Kontakt mit einem Verteidiger. In einem wechselseitigen Vertrauensverhältnis vertrete ich Sie auf der Basis meiner langjährigen Erfahrung.

EGMR - Entscheidung

Schöner Erfolg beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erreicht. Der EGMR hat meiner Beschwerde in der Angelegenheit J. gegen die Republik Österreich stattgegeben.

Zu Grunde liegende Thematik war die des Agent provocateurs. Kurz zusammengefasst ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ein Straftäter dann freizusprechen wenn seine Tat durch eine dem Staat zurechenbare Person provoziert wurde.

Typischerweise ein Problem, dass vor allem im Suchtmittelbereich vorkommt, wenn verdeckte Ermittler oder sogenannte Vertrauenspersonen (das sind der "Szene" zugehörige Personen die mit der Polizei kooperieren) die Grenzen zur Tatanstiftung überschreiten.

Im konkreten Fall wurde Herr J. von einer Vertrauensperson durch intensives Drängen zur Übergabe von Heroin angestiftet.

Herr J. wurde in mehreren Instanzen schließlich rechtskräftig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt obwohl das Gericht auch die Provokation durch die Vertrauensperson festgestellt hat.

Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr der Beschwerde Folge gegeben und einen Verstoß gegen Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) festgestellt.

Für an weiteren Informationen interessierte Personen scheint im Suchsystem die Entscheidung unter 54664/16.
Die zugrundeliegende erste Grundsatzentscheidung Furcht v. Germany hat die Geschäftszahl 54648/09),

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